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BGH klärt wichtige Fragen zum Inkassokostenrecht

BGH klärt wichtige Fragen zum Inkassokostenrecht

 

Wie von unserem Experten Frank-Michael Goebel erwartet hat der BGH (19.2.2025, VIII ZR 138/23) entschieden, dass bereits mit dem Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Rechtsdienstleister – Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister – über die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG bzw. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG dem Gläubiger ein ersatzfähiger Schaden entsteht. Unerheblich bleibt damit in welcher Form der Vergütungsanspruch dann erfüllt wird.

 

Damit hat der BGH mehr als deutlich die Entscheidung des OLG Hamburg vom 15.06.2023 (3 MK 1/21) aufgehoben und die Vergütungsmodelle der Inkassounternehmen in Deutschland als zulässig bestätigt. Regelmäßig werden von der Gläubiger nur die Drittauslagen (z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten) und Teile der Vergütung in vertraglich vereinbarter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unmittelbar an den Rechtsdienstleister gezahlt und der Vergütungsanspruch im Übrigen gestundet, bis der Schuldner diesen ausgeglichen hat. Zur weiteren Erfüllung wird der Erstattungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner an den Rechtsdienstleister nach § 364 BGB an Erfüllung statt abgetreten. Dies begegnet nach dem BGH nicht einmal dann Bedenken, wenn der Gläubiger zunächst gar keine Vergütung bar entrichten muss, sondern diese vollständig gestundet bleibt.

 

War diese Sichtweise des BGH zuzr Zulässigkeit der Abtretung an Erfüllung statt zu erwarten, hat er gleichzeitig erstmals die Frage entschieden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Gläubiger und der Rechtsdienstleister verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind (sogenanntes Konzerninkasso). Unser Experte Frank-Michael Goebel hatte hierzu schon immer die These vertreten, dass es nicht auf die Organisationsform der Forderungseinziehung ankommt, sondern darauf, ob der Gläubiger vor der Abgabe der Forderungseinziehung an einen Rechtsdienstleister seine Eigenobliegenheiten erfüllt hat (Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl. 2021). Das hat der BGH nun nicht anders gesehen und die entgegenstehende Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zurückgewiesen.

Unser Webinar zum Thema am 15.04.2025 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr: Inkassokosten quo vadis – Die Situation nach der Entscheidung des BGH vom 19.02.2025