Der Datenschutzverstoß muss nicht immer Geld kosten
Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann nach Ansicht des EuGH (04.10.2024, C-507/23) dahin ausgelegt werden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.
Es kann sich also empfehlen, nach einem Datenschutzvorfall ohne unmittelbare Folgen der betroffenen Person eine Entschuldigung und zugleich eine Erläuterung, was „falsch“ gelaufen ist, zukommen zu lassen. Damit kann sich die betroffene Person dann auch an anderer Stelle exkulpieren.
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat nach Art 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der EuGH bestätigt in der vorgenannten Entscheidung zunächst seine Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darzustellen. Andererseits spricht der EuGH aber auch aus, dass Art 82 DSGVO es nicht hergibt, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadenersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.
Merke: Die Rechtsprechung zu Art 82 DSGVO und der Frage, wann gehaftet wird und wie hoch der immaterielle Schadensersatz zu bewerten ist, ist weiterhin im Fluss. Es gilt (natürlich), solche Datenschutzverstöße zu vermeiden, anderenfalls aber auch den Ersatzanspruch nicht ausufern zu lassen.
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