Zum Hauptinhalt springen

Präventive und strafende Gesichtspunkte bleiben unerheblich

Präventive und strafende Gesichtspunkte bleiben unerheblich

Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach Art 82 Abs. 1 DSGVO darf der abschreckenden Wirkung des zuerkannten Schadensersatzes kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das hat der BGH jetzt klargestellt.

 

Eine „Abschreckungs- oder gar Straffunktion“ soll dem Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO nach Ansicht des BGH (28.1.25, VI ZR 183/22) überhaupt nicht zukommen, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfülle, dürfe weder die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde. Das stützt der BGH auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl etwa EuGH v. 20.6.24, C-182/22 und C-189/22; siehr dazu auch BGH v. 18.11.24, VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN), die allesamt erst nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangen war.  

 

Merke: Der BGH fand den vom OLG zuerkannten immateriellen Schadensersatz von 500 Euro nicht beanstandungswürdig. Er werde von den Überlegungen zum Kreis der Datenempfänger getragen, die Zugriff auf die Daten bei der Auskunftei hatten, der Dauer des Eintrags über Jahre und dessen Folgen für die Kundin in Form von Schwierigkeiten bei einer Kreditanbahnung getragen. Überraschend an dem Fall war, dass die betroffene Person trotz der Nachteile bei den Kreditverhandlungen keinen materiellen Schaden geltend gemacht hatte.

 

Unser Seminar zum Thema: Datenschutzhindernisse im Rahmen der Forderungseinziehung – Aktuelles zu Einwendungen und Gegenrechte des Schuldners am 19.03.2025