(Zulässige) Mahnung per SMS
Das OLGH Hamm hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (v. 07.05.2024, 4 U 252/22) festgestellt, dass die Versendung einer Mahnung per SMS grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist natürlich, dass damit eine bestehende und berechtigte Forderung angemahnt werden soll. Damit vollzieht auch die Rechtsprechung nach, dass SMS und auch die Nutzung von Messenger-Diensten (OTT-Dienste) heute unverzichtbares Kommunikationsmittel ist. Wer dies nicht möchte, muss seine diesbezüglichen Kommunikationsdaten geheim halten. Tatsächlich verlangen aber beide Vertragspartner regelmäßig danach, solche Kommunikationsmittel zu nutzen.
Der Erhalt einer SMS stellt nach Ansicht des OLG Hamm aus der Sicht ihres Empfängers in heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder eigenverantwortlich handelnde, geschäftsfähige Verbraucher über ein Smartphone verfügt, keinen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist letztlich nicht (mehr) anders zu beurteilen, als etwa der Erhalt einer E-Mail, mittels derer eine Mahnung/Zahlungserinnerung in rechtlich unbedenklicher Weise versandt werden kann.
Dies gilt nach dem OLG insbesondere, wenn der potentielle Empfänger diesen Kommunikationskanal durch die Angabe seiner Mobilrufnummer bei dem Anbieter der Waren oder Erbringer der Dienstleistung selbst eröffnet hat.
Mit der SMS verfolgten die Rechtsdienstleister, Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister grundsätzlich auch einen legitimen Zweck, eine (vermeintlich) bestehende Forderung gegenüber der (vermeintlichen) Schuldnerin durchzusetzen.
Mit dem Antrag generell eine Mahnung per SMS zu verbieten ist der klagende Verbraucherschutzverband damit gescheitert. Lediglich im konkreten Einzelfall wurde die Mahnung beanstandet, weil die angeschriebene Person einem Identitätsdiebstahl unterlag und tatsächlich nicht Schuldnerin war. Das lässt aber die wichtigen Feststellungen zur Zulässigkeit der Mahnung per SMS unberührt.